Amtsgericht Siegburg, 2002-05-21, 12 C 659/97

12 C 659/97Gericht erster Instanz21.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 12 C 659/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-21

Aktenzeichen: 12 C 659/97

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0521.12C659.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 12

Tenor

Auf die Erinnerung vom 12.11.2001 wird die Rechtspflegerin angewiesen, dem auf nachträgliche Festsetzung gerichteten Antrag des Klägers insoweit stattzugeben, als dieser über die bisherige Verzinsung von 4% hinaus auf Verzinsung des - noch zu ermittelnden. - offenen Erstattungsbetrages ab dem 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG und ab dem 01.01.2002 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat.

Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 35,00 Euro festgesetzt.

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