12 C 659/97•Amtsgericht Siegburg, 2002-05-21, 12 C 659/97
Amtsgericht Siegburg, 2002-05-21, 12 C 659/97
12 C 659/97Gericht erster Instanz21.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 12 C 659/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-21
Aktenzeichen: 12 C 659/97
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0521.12C659.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 12
Tenor
Auf die Erinnerung vom 12.11.2001 wird die Rechtspflegerin angewiesen, dem auf nachträgliche Festsetzung gerichteten Antrag des Klägers insoweit stattzugeben, als dieser über die bisherige Verzinsung von 4% hinaus auf Verzinsung des - noch zu ermittelnden. - offenen Erstattungsbetrages ab dem 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG und ab dem 01.01.2002 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat.
Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 35,00 Euro festgesetzt.
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