10 C 190/2002•Amtsgericht Siegburg, 2002-04-11, 10 C 190/2002
Amtsgericht Siegburg, 2002-04-11, 10 C 190/2002
10 C 190/2002Gericht erster Instanz11.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 10 C 190/2002
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: 10 C 190/2002
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0411.10C190.2002.00
Spruchkörper: Abteilung 10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Telefaxe an den Faxanschluss der Anwaltskanzlei des Klägers zu
versenden und/oder durch beauftragte Dritte versenden zu lassen, solange
der Kläger dazu nicht aufgefordert hat und solange zu diesem keine
Geschäftsverbindung besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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