Amtsgericht Siegburg, 2002-04-11, 10 C 190/2002

10 C 190/2002Gericht erster Instanz11.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 10 C 190/2002

Entscheidungsdatum: 2002-04-11

Aktenzeichen: 10 C 190/2002

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0411.10C190.2002.00

Spruchkörper: Abteilung 10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Telefaxe an den Faxanschluss der Anwaltskanzlei des Klägers zu

versenden und/oder durch beauftragte Dritte versenden zu lassen, solange

der Kläger dazu nicht aufgefordert hat und solange zu diesem keine

Geschäftsverbindung besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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