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14 C 257/23•Amtsgericht Rheine, 2025-01-09, 14 C 257/23
14 C 257/23Gericht erster Instanz09.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 14 C 257/23
ECLI: ECLI:DE:AGST3:2025:0109.14C257.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.690,40 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2024 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem anlässlich der beklagtenseits durchgeführten Badsanierungsarbeiten im Haus des Klägers X, 48493 Wettringen entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.900,00 Euro festgesetzt.
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