Amtsgericht Rheine, 2024-08-16, 6 Ls-270 Js 493/23-9/24

6 Ls-270 Js 493/23-9/24Gericht erster Instanz16.08.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheine — 6 Ls-270 Js 493/23-9/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-16

Aktenzeichen: 6 Ls-270 Js 493/23-9/24

ECLI: ECLI:DE:AGST3:2024:0816.6LS270JS493.23.9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wird angeordnet.

Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27, 52, 74 StGB

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