3 C 59/99•Amtsgericht Rheine, 2000-01-18, 3 C 59/99
Amtsgericht Rheine, 2000-01-18, 3 C 59/99
3 C 59/99Gericht erster Instanz18.01.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheine — 3 C 59/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-18
Aktenzeichen: 3 C 59/99
ECLI: ECLI:DE:AGST3:2000:0118.3C59.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es zu dulden, dass die Klägerin in dem der Beklagten gehörenden Grundstück Auf der Heide 75, 48282 Emsdetten, einen weiteren Hausanschluss zur Versorgung des dort errichteten zweiten Wohnhauses mit elektrischer Energie und mit Wasser gemäß eigener Bestimmung, jedoch nach Anhörung der Beklagten, verlegt und unterhält;
2. in den beiden genannten Hausteilen die elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung und die Anlagen zur Wasserversorgung hinter den Hausanschluss durch von der Klägerin zugelassene Installateure auf eigene Kosten dergestalt zu ändern, dass diese Kundenanlagen mit den jeweiligen Hausanschlüssen des Hausteiles verbunden werden.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten die Erstattung der notwenigen Kosten für die Erstellung der Hausanschlüsse nebst angemessenen Baukostenzuschüssen zu verlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
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