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21 C 202/25•Amtsgericht Steinfurt, 2025-07-24, 21 C 202/25
21 C 202/25Gericht erster Instanz24.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 21 C 202/25
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2025:0724.21C202.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter/in
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Haftung der Beklagten für die Schäden am klägerischen Fahrzeug als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs steht dem Grunde nach außer Streit. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die Parteien streiten über die Höhe des anzurechnenden Restwerts des Fahrzeugs.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meldeten sich bei der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 30.10.2024, welches digital an die Beklagte übermittelt wurde, und zeigten an, dass sie die rechtlichen Interessen des Klägers anwaltlich vertreten. Die Vollmacht war nicht als Anlage, wie angekündigt, beigefügt. Mit Scheiben vom 6.11.2025 bat die Beklagte noch die Vollmacht zu übersenden.
Der Kläger holte wegen der Schäden außergerichtlich ein Gutachten zur Schadenshöhe bei der DEKRA ein. Der Sachverständige ermittelte in dem Gutachten vom 6.11.2024 den Restwert des klägerischen Fahrzeugs mit 9.200 Euro.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.11.2025 zeigten diese erneut die Vertretung des Klägers an, bezifferten nunmehr den Schaden, fügten das Gutachten der DEKRA bei und verwiesen erneut auf eine beiliegende Vollmacht, die dem Schreiben tatsächlich aber erneut nicht beilag.
Mit Schreiben vom 13.11.2024 übermittelte die Beklagte ein ohne weiteres annahmefähiges höheres Restwertangebot über 11.611 Euro an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und rechnete mit Schreiben vom gleichen Tag den Schaden unter Abzug des höheren Restwertes ab.
Am 3.12.2024 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über den Verkauf des Fahrzeugs des Klägers auf dem der Kaufpreis mit 9.200 Euro und als Datum der 18.11.2024 angegeben sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 74.U der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte eine weitere Erstattung mit Verweis auf das übersandte höhere Restwertangebots ab. Daraufhin erwiderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst mit Email vom 5.12.2024, dass weder ihnen noch dem Kläger selbst ein Restwertangebot zugegangen sei. Auf die Email der Beklagten vom
6.12.2024, in der auf einen Versand per Email am 13.11.2024 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers verwiesen wurde, bestätigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.12.2024 den Erhalt, übersandten zugleich aber die Vollmacht des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten, in der die Befugnis zur Entgegennahme von Restwertangeboten ausgenommen war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht, Anlage zur Klageschrift, Bl. 50 der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, das höhere Restangebot der Beklagten habe nicht rechtzeitig vorgelegen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht zur Entgegennahme von Restwertangeboten bevollmächtigt gewesen. Außerdem dokumentiere die Anforderung der Vollmacht durch die Beklagte mit Schreiben vom 6.11.2024, dass sie selbst nicht von einer bestehenden Empfangszuständigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgegangen ist und auch nicht ausgehen durfte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.411 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich das höhere Restangebot entgegenhalten lassen, weil die beschränkte schriftliche Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe des höheren Restwertangebots der Beklagten nicht vorlegen habe. Die Beklagte habe die Vollmacht der Kläger nicht zurückgewiesen, sondern lediglich die nicht beigefügte, aber angekündigte Vollmacht als Anlage, nachgefordert. Bis zur Vorlage habe sie von einer uneingeschränkten Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Unabhängig davon sei die Beschränkung der Vollmacht in der Weise, dass sie die Entgegennahme von Restwertangeboten oder Angeboten von Mietfahrzeugen nicht umfasse, gemäß § 305 c BGB unwirksam. Der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag beweise zudem nicht, dass der Kläger tatsächlich das Fahrzeug für nur 9.200 Euro verkauft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 2.411 Euro als Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof genügt der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und bei einem Totalschaden den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt erkennen lässt. Der Geschädigte ist nicht gehalten mit der Veräußerung abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen (BGH NJW 2017, 953-955).
Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte aber im Einzelfall gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Eine solche zumutbare Verwertungsmöglichkeit liegt vor, wenn die Schädigerseite vor der Veräußerung eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, dessen Annahme für den Geschädigten zumutbar ist. Derartige Ausnahmen stehen zur Beweislast des Schädigers (BGH NJW 2017, 953, BGH NJW 2010, 2722-2724).
Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte seiner Verpflichtung zur Geringhaltung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht genügt. Dem Kläger war es zumutbar, das Restwertangebot der Beklagten anzunehmen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall eine Empfangsvertretung der Prozessbevollmächtigten für die Entgegennahme von Restwertangeboten oder Angeboten von Mietfahrzeugen tatsächlich bestanden hat.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren jedenfalls aufgrund ihrer Anzeige der Vertretung der Interessen des Klägers bis zur Vorlage der Vollmacht bei der Beklagten nach der Verkehrsauffassung als Empfangsbote für die Entgegennahme des Restwertangebots am 13.11.2025 anzusehen. Empfangsbote ist nicht nur, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist, sondern auch, wer von der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 130 Rz. 8). Ein Empfangsbote ist eine Person, die von einer anderen Person mit dem Empfang von Willenserklärungen oder Mitteilungen im Rechtsverkehr betraut ist. Der Empfangsbote hat die Funktion, zwischen zwei oder mehr Parteien eines Rechtsverhältnisses zu vermitteln und dient somit zur Sicherstellung der Kommunikation. Bei Anzeige einer Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im außergerichtlichen Geschäftsverkehr darf der Rechtsverkehr regelmäßig darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt zumindest als Empfangsbote Willenserklärungen des Erklärenden, die mit dem Geschäft in Zusammenhang stehen, an den Adressaten weiterleitet, solange er dies nicht ausdrücklich ablehnt oder eine fehlende passiv Vertretung bekannt ist. Der Inhalt der Vollmacht war der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Zurückweisung nach § 174 BGB lag ebenfalls nicht vor. § 174 BGB dürfe bereits deshalb nicht heranzuziehen sein, weil das Schreiben vom 30.10.2024 noch kein einseitiges Rechtsgeschäft enthielt. Im Übrigen muss sich eine Zurückweisung aus der Erklärung wegen nicht Vorlage der Vollmacht ergeben (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 174 Rz. 6). Auch das ist hier nicht gegeben. Mit der Erklärung wird lediglich "noch" die Vorlage der Vollmacht erbeten, die dem ursprünglichen Schreiben nicht wie angekündigt, beigefügt war. Die Nachforderung von angekündigten Unterlagen zu eigenen Dokumentations- oder Beweiszwecken beinhaltet noch keine Zurückweisung. Eine Ablehnung der Annahme ist durch den Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt.
Der Zugang der Erklärung bei Einschaltung eines Empfangsboten erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war, wenn nicht ein früherer Zugang feststeht (BGH NJW-RR 89,757). Nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge war zu erwarten, dass die Erklärung den Adressaten, also hier den Kläger, am Samstag, den 16.11.2024, spätestens am Montag, den 18.11.2024, erreicht. Das Restwertangebot wurde von der Beklagten am 13.11.2024 per Email an die Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Es handelte sich um einen Mittwoch. Es konnte erwartet werden, dass Mitteilungen,dessen Annahme nicht ausdrücklich abgelehnt wird, unverzüglich an den Mandanten weitergeleitet werden. Die Weiterleitung war damit am Donnerstag zu erwarten. Bei Postzustellungen kann regelmäßig mit einem Zugang innerhalb von drei Werktagen gerechnet werden, wobei Samstage bei Postzustellungen zu den Werktagen zählen. Unter der Annahme, dass der Zugang dennoch erst am Montag erfolgt sein sollte, ändert dies an die Annahme eines Zugangs vor Veräußerung nichts. Zwar ist die Beklagte beweispflichtig für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Kläger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, wenn er eine Veräußerung vor Zugang des Restwertangebots behauptet. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger mit dem hier vorgelegten Kaufvertrag jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen. Unabhängig davon, dass am vorgelegten Kaufvertrag auffällig ist, dass sich das Datum entgegen den üblichen rechtsgeschäftlichen Gepflogenheiten am Ende des Schriftstücks, und zwar unterhalb der geleisteten Unterschriften, befindet, liegt auch kein konkreter Sachvortrag des Klägers dazu vor, wann, wo und zu welcher Uhrzeit das Veräußerungsgeschäft getätigt wurde und ob und wann er die Mitteilung über das Restwertangebot von den Prozessbevollmächtigen des Klägers erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.411,00 EUR festgesetzt.
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