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21 C 881/23•Amtsgericht Steinfurt, 2023-09-04, 21 C 881/23
21 C 881/23Gericht erster Instanz04.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-04
Aktenzeichen: 21 C 881/23
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2023:0904.21C881.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten.
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