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10 F 298/22•Amtsgericht Steinfurt, 2022-12-28, 10 F 298/22
10 F 298/22Gericht erster Instanz28.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-28
Aktenzeichen: 10 F 298/22
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2022:1228.10F298.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Herr X, geb. am ..... , wohnhaft ......, wird von den Eheleuten Y. als Kind angenommen.
Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen Y.
Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB den Familiennamen X-Y.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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