Amtsgericht Steinfurt, 2022-11-18, 21 C 188/22

21 C 188/22Gericht erster Instanz18.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 188/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 21 C 188/22

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2022:1118.21C188.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Frage vorgelegt:

Genügt eine Buchungsänderungsmitteilung, mit dem nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut und der anschließenden Aufführung der aus der Buchungsbestätigung noch verbliebenen Teilstreckenflügen für Hin- und Rückflug den inhaltlichen Anforderungen an eine „Annullierungsmitteilung“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004:

„Buchungsänderung

[Name des Luftfahrtunternehmens] Buchungscode: […]

(Buchung anzeigen /bearbeiten)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

aufgrund der Coronavirus-Krise sind weiterhin Anpassungen unseres Flugplans notwendig. Dadurch haben sich auch bei Ihrer Buchung Änderungen ergeben.

Wir haben versucht, die bestmögliche Verbindung für Sie zu finden und bitten Sie, Ihre geänderte Buchung zu überprüfen. Alle verbleibenden Flüge Ihrer Reise werden aufgelistet, annullierte Flüge werden nicht angezeigt.“

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