Amtsgericht Steinfurt, 2022-05-04, 21 C 825/21

21 C 825/21Gericht erster Instanz04.05.2022

Regest

Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 825/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 21 C 825/21

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2022:0504.21C825.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter/in am Amtsgericht

Normen: BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Hs.; § 305 Abs. 2; § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; § 311 Abs. 1; §§ 145 ff.

Leitsätze

Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

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