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21 C 444/20•Amtsgericht Steinfurt, 2021-01-14, 21 C 444/20
21 C 444/20Gericht erster Instanz14.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 21 C 444/20
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2021:0114.21C444.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.20 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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