Amtsgericht Steinfurt, 2020-06-17, 21 C 915/18

21 C 915/18Gericht erster Instanz17.06.2020

Regest

1. Die Annahme, dass Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Real Offerte typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geht einher mit der sozialtypischen Annahme, dass derjenige, der eine Wohnung bewohnt, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. 2. Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter gewesen sei, trifft ihn dafür die Beweislast.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 915/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-17

Aktenzeichen: 21 C 915/18

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2020:0617.21C915.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StromGVV § 2 Abs. 2, GasGVV; BGB §§ 133, 157

Leitsätze

  1. Die Annahme, dass Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Real Offerte typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt, geht einher mit der sozialtypischen Annahme, dass derjenige, der eine Wohnung bewohnt, auch die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt.

  2. Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter gewesen sei, trifft ihn dafür die Beweislast.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.239,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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