Amtsgericht Steinfurt, 2020-01-28, 21 C 678/19

21 C 678/19Gericht erster Instanz28.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 678/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 21 C 678/19

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2020:0128.21C678.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Abteilung für Zivilsachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in den Geschäftsräumen der Beklagten Belegeinsicht zu gewähren durch Einsichtnahme der Kostenbelege über die in der Betriebskostenabrechnung 2017 eingestellten Kosten für den Telefonanschluss in Höhe von 5.280,00 EUR, die Reinigung der Flure Allgemeinfläche in Höhe von 7.054,20 EUR, die Fensterreinigung Treppenhaus in Höhe von 1.344,07 EUR, den Strom in Höhe von 5.733,63 EUR, die Heizkosten in Höhe von 18.781,95 EUR, die Hausmeisterkosten wegen der Verträge, der Gehalts- oder Lohnbescheinigungen und detaillierte Tätigkeitsnachweise in Höhe von 7.140,00 EUR, den Wartungsvertrag Aufzug in Höhe von 4.253,45 EUR, die Umlage Außenanlage in Höhe von 3.559,29 EUR, die Veranstaltung Gartensaal in Höhe von 7.628,58 EUR, den Strom Anteil Zähler in Höhe von 387,87 EUR und den Wasseranteil in Höhe von 206,78 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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