21 C 1229/14•Amtsgericht Steinfurt, 2015-11-05, 21 C 1229/14
Amtsgericht Steinfurt, 2015-11-05, 21 C 1229/14
21 C 1229/14Gericht erster Instanz05.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 21 C 1229/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: 21 C 1229/14
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2015:1105.21C1229.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilabteilung
Normen: § 823 BGB, § 273 ZPO
Tenor
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 1210,15 EUR festgesetzt.
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