21 C 1216/13•Amtsgericht Steinfurt, 2014-06-12, 21 C 1216/13
Amtsgericht Steinfurt, 2014-06-12, 21 C 1216/13
21 C 1216/13Gericht erster Instanz12.06.2014
Regest
Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen, sofern die weitere Verbringung nicht wegen Besonderheiten des Fahrzeugs geboten ist oder Kosten spart.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 21 C 1216/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-12
Aktenzeichen: 21 C 1216/13
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2014:0612.21C1216.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Leitsätze
Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen, sofern die weitere Verbringung nicht wegen Besonderheiten des Fahrzeugs geboten ist oder Kosten spart.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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