Amtsgericht Steinfurt, 2014-06-12, 21 C 1216/13

21 C 1216/13Gericht erster Instanz12.06.2014

Regest

Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen, sofern die weitere Verbringung nicht wegen Besonderheiten des Fahrzeugs geboten ist oder Kosten spart.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 1216/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-12

Aktenzeichen: 21 C 1216/13

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2014:0612.21C1216.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Leitsätze

Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen, sofern die weitere Verbringung nicht wegen Besonderheiten des Fahrzeugs geboten ist oder Kosten spart.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.