4 C 310/08•Amtsgericht Steinfurt, 2009-03-05, 4 C 310/08
Amtsgericht Steinfurt, 2009-03-05, 4 C 310/08
4 C 310/08Gericht erster Instanz05.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 4 C 310/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 4 C 310/08
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2009:0305.4C310.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Abteilung für Zivilsachen
Normen: BGB § 536
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 77,24 EUR seit dem 04.03.2008, 04.04.2008, 04.05.2008, 04.06.2008 und 04.07.2008 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.