Amtsgericht Werl, 2024-06-13, 2 XIV(B) 13/24

2 XIV(B) 13/24Gericht erster Instanz13.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Werl — 2 XIV(B) 13/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-13

Aktenzeichen: 2 XIV(B) 13/24

ECLI: ECLI:DE:AGSO3:2024:0613.2XIV.B13.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: I. Zivilkammer

Tenor

Gegen den Betroffenen wird gemäß § 415 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 20.08.2024 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.

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