21 OWi 295/16 (b)•Amtsgericht Soest, 2016-09-14, 21 OWi 295/16 (b)
Amtsgericht Soest, 2016-09-14, 21 OWi 295/16 (b)
21 OWi 295/16 (b)Gericht erster Instanz14.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Soest — 21 OWi 295/16 (b) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-14
Aktenzeichen: 21 OWi 295/16 (b)
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2016:0914.21OWI295.16B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen vom 11.08.2016 wird die Kostenanforderung des Kreises T vom 27.07.2016 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12 Euro gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.