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17 C 8/22•Amtsgericht Siegen, 2023-01-27, 17 C 8/22
17 C 8/22Gericht erster Instanz27.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-27
Aktenzeichen: 17 C 8/22
ECLI: ECLI:DE:AGSI:2023:0127.17C8.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: WEG § 18 Abs. 4
Die Beklagte wird verurteilt, es zu gestatten, dass Mieter und ehemalige Mieter des Klägers, insbesondere die ehemalige Mieterin E. S., soweit der Kläger diese hierzu ermächtigt hat, für den Kläger sein Recht auf Einsicht in die Originalrechnungsbelege und Verträge der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wohngeldabrechnungen, insbesondere der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2019, auszuüben für folgende Abrechnungspositionen:
Hinsichtlich der Positionen Hausmeisterkosten, Hausreinigung und Gartenpflege unter Einschluss der zugrundeliegenden Verträge, Dienstnachweise und Rechnungen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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