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8 XIV (B) 27/20•Amtsgericht Solingen, 2020-12-03, 8 XIV (B) 27/20
8 XIV (B) 27/20Gericht erster Instanz03.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 8 XIV (B) 27/20
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2020:1203.8XIV.B27.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 8
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.01.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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