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36 F 251/19•Amtsgericht Marl, 2020-07-14, 36 F 251/19
36 F 251/19Gericht erster Instanz14.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-14
Aktenzeichen: 36 F 251/19
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2020:0714.36F251.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 1603 Abs. 2 BGB
I.
Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 10.09.2013 -II-13 UF 111 / 13- wird mit Wirkung ab dem 01.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt vom 01.11.2018 - 31.12.2019 i.H.v. 166,50 € sowie vom 01.03.2020 - 30.06.2020 i.H.v. 163 €, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat.
Ab dem 01.07.2020 ist in der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt sofort wirksam.
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