16 C 59/16•Amtsgericht Marl, 2016-12-02, 16 C 59/16
Amtsgericht Marl, 2016-12-02, 16 C 59/16
16 C 59/16Gericht erster Instanz02.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Marl — 16 C 59/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-02
Aktenzeichen: 16 C 59/16
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2016:1202.16C59.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilabteilung
Normen: §§ 280 I, 631, 823 I BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 652,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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