36 F 230/12•Amtsgericht Marl, 2014-01-23, 36 F 230/12
Amtsgericht Marl, 2014-01-23, 36 F 230/12
36 F 230/12Gericht erster Instanz23.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Marl — 36 F 230/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-23
Aktenzeichen: 36 F 230/12
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2014:0123.36F230.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 1684 BGB
Tenor
Der Umgang des Kindes L mit seinem Vater, dem Antragsteller, wird dahin gehend geregelt, dass dieser alle 14 Tage in Absprache mit der Umgangspflegerin für die Dauer von 3 Stunden stattfindet.
Es wird Umgangspflegschaft für das Kind L, geboren …, angeordnet. Die Umgangspflegschaft endet am 31.03.2015.
Zur Umgangspflegerin wird Frau C, Bündnis für Familie, E-Str. …, … I bestimmt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3000,-- EUR bestimmt.
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