Amtsgericht Marl, 2013-07-24, 16 C 120/13

16 C 120/13Gericht erster Instanz24.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 16 C 120/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-24

Aktenzeichen: 16 C 120/13

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2013:0724.16C120.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Marl

Normen: §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 9 Abs. 5 StVO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem21.03.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagten 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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