16 C 120/13•Amtsgericht Marl, 2013-07-24, 16 C 120/13
Amtsgericht Marl, 2013-07-24, 16 C 120/13
16 C 120/13Gericht erster Instanz24.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Marl — 16 C 120/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-24
Aktenzeichen: 16 C 120/13
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2013:0724.16C120.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht Marl
Normen: §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 9 Abs. 5 StVO
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem21.03.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagten 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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