34 C 48/09•Amtsgericht Marl, 2013-06-03, 34 C 48/09
Amtsgericht Marl, 2013-06-03, 34 C 48/09
34 C 48/09Gericht erster Instanz03.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Marl — 34 C 48/09 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: 34 C 48/09
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2013:0603.34C48.09.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 34
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 01.02.2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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