Amtsgericht Marl, 2012-10-15, 36 F 219/11

36 F 219/11Gericht erster Instanz15.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 36 F 219/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-15

Aktenzeichen: 36 F 219/11

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2012:1015.36F219.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 1626 a BGB; § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Tenor

Der Antragstellerin und Mutter des Kindes K, geboren……, wird die alleinige elterliche Sorge für dieses übertragen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3000,00 Euro bestimmt.

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