Amtsgericht Marl, 2008-04-21, 15 F 261/06

15 F 261/06Gericht erster Instanz21.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 15 F 261/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-21

Aktenzeichen: 15 F 261/06

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2008:0421.15F261.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB § 1684

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 10.05.2004 – 58 F 266/03 – wird das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind X, geb. am 00.00.0000, für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt.

Die elterliche Sorge der Antragstellerin wird in der Weise eingeschränkt, dass zur Anbahnung, Durchführung und Begleitung von Umgangskontakten des obengenannten Kindes mit dem Antragsgegner eine Umgangsrechtspflegschaft angeordnet wird.

Zum Umgangsrechtspfleger wird Herr Q, L-Straße …, … C, bestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien jeweils die Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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