Amtsgericht Marl, 2003-01-28, 23 C 395/02

23 C 395/02Gericht erster Instanz28.01.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 23 C 395/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-28

Aktenzeichen: 23 C 395/02

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2003:0128.23C395.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 23

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 538,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2002 bezüglich des Beklagten zu 1 und seit dem 4. November 2002 bezüglich der Beklagten zu 2 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4, die Beklagten

zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 200,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der derselben Höhe leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 800,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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