Amtsgericht Dorsten, 2021-02-11, 21 C 198/20

21 C 198/20Gericht erster Instanz11.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Dorsten — 21 C 198/20 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-11

Aktenzeichen: 21 C 198/20

ECLI: ECLI:DE:AGRE2:2021:0211.21C198.20.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 21

Normen: ZPO § 788 Abs. 1

Tenor

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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