3 C 170/06•Amtsgericht Dorsten, 2006-12-11, 3 C 170/06
Amtsgericht Dorsten, 2006-12-11, 3 C 170/06
3 C 170/06Gericht erster Instanz11.12.2006
Regest
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld bei commotio cerebri, Schnittwunden
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Dorsten — 3 C 170/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-11
Aktenzeichen: 3 C 170/06
ECLI: ECLI:DE:AGRE2:2006:1211.3C170.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilabteilung
Normen: §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB
Leitsätze
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld bei commotio cerebri, Schnittwunden
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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