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98 M 36/25•Amtsgericht Recklinghausen, 2025-04-17, 98 M 36/25
98 M 36/25Gericht erster Instanz17.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-17
Aktenzeichen: 98 M 36/25
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2025:0417.98M36.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 98
Wird auf Antrag der Gläubigerin vom 05.03.2025 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe:
Die Gläubigerin beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine Berücksichtigung findet, da die Ehegattin über eigenes Einkommen verfügt.
Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört.
Er hat sich nicht geäußert.
Der gemäß § 850c Abs. 6 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 - IX s ZB 142/04 - die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte d. Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.
An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte der Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits müssen die von dem Schuldner abhängigen Unterhaltsberechtigten gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.
Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl.
Lebt die Unterhaltsberechtigten mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, dass sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO ausrichtet. In derartigen Fällen kommt es vielmehr in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages der Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen des Schuldners und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur auf das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt (vgl. BGH Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 28/05).
Das Einkommen der Unterhaltsberechtigten, der unberücksichtigt bleiben soll, resultierend aus Arbeitsverhältnis beläuft sich auf mehr als 2500 EUR.
Demgegenüber beläuft sich sein sozialrechtlicher Bedarf auf 563,00 EUR (Bürgergeldgrundbetrag).
Dem sozialrechtlichen Bedarf ist laut aktueller BGH - Rechtsprechung ein Zuschlag hinzuzurechnen, der vorliegend mit 40 % für angemessen erachtet wird. Der Gesamtbedarf beträgt daher 788,20 EUR.
Das Einkommen der Angehörigen übersteigt den oben genannten Betrag, so dass dem Antrag zu entsprechen war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17 - 21, 45657 Recklinghausen, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Recklinghausen oder beim Landgericht Bochum als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Recklinghausen, 17.04.2025 Amtsgericht
| L. Rechtspflegerin |
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