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45 F 80/23•Amtsgericht Recklinghausen, 2023-07-13, 45 F 80/23
45 F 80/23Gericht erster Instanz13.07.2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-13
Aktenzeichen: 45 F 80/23
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2023:0713.45F80.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 45
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamts der Stadt G. vom 20.10.2022 -1086/022- wird wegen des laufenden Unterhalts ab August 2023 und wegen höherer Unterhaltsrückstände als 369,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2023 für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag vom 14.03.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt U. beigeordnet.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 175,00 € beginnend mit dem Monat September 2023 zu zahlen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.969,00 € festgesetzt.
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