Amtsgericht Recklinghausen, 2022-05-23, 26b Ls-32 Js 351/21-12/22

26b Ls-32 Js 351/21-12/22Gericht erster Instanz23.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 26b Ls-32 Js 351/21-12/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-23

Aktenzeichen: 26b Ls-32 Js 351/21-12/22

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2022:0523.26B.LS32JS351.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 26b

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls mit Waffen in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 200,00 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monat, zu zahlen.

Kommt der Angeklagte mit einer Rate in Verzug, so entfällt die Vergünstigung.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

  • § 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB.

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