Amtsgericht Recklinghausen, 2022-04-26, 90 C 49/21

90 C 49/21Gericht erster Instanz26.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 90 C 49/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 90 C 49/21

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2022:0426.90C49.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 90

Tenor

Die Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 22.10.2021 zu

    1. a) TOP 4) (Jahresabrechnung 2020)
    1. b) TOP 4) (Jahresabrechnung 2019)
    1. c) TOP 5) (Jahresabrechnung 2017)
    1. d) TOP 5) (Jahresabrechnung 2018)

sind nichtig.

Die Beschlussfassung zu TOP 4) (Entlastung des Verwalters für die Wirtschaftsjahre 2019 und 2020) der Versammlung vom 22.10.2021 wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.

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