Amtsgericht Recklinghausen, 2022-01-11, 90 C 30/21

90 C 30/21Gericht erster Instanz11.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 90 C 30/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-11

Aktenzeichen: 90 C 30/21

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2022:0111.90C30.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 90

Tenor

    1. Der in der Eigentümerversammlung vom 27.07.2021 unter TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 2019 mit insoweit für ungültig erklärt, als Kosten der Schädlingsbekämpfung i.H.v. 3.983,76 € als Belastung gebucht werden und dieser Betrag nicht auf die WEG verteilt, sondern die Klägerin allein belastet wird; der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 27.07.2021 zum TOP 4 wird ebenfalls für ungültig erklärt.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.

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