Amtsgericht Recklinghausen, 2020-12-08, 26b Ls-841 Js 210/18-2/20

26b Ls-841 Js 210/18-2/20Gericht erster Instanz08.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 26b Ls-841 Js 210/18-2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-08

Aktenzeichen: 26b Ls-841 Js 210/18-2/20

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2020:1208.26B.LS841JS210.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 26b

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gleichzeitig wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

  • § 113 Abs.1, 114 Abs.1, 223 Abs.1, 21, 52, 53, 56, 64, 67b StGB

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