Amtsgericht Recklinghausen, 2016-01-13, 42 F 187/14

42 F 187/14Gericht erster Instanz13.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 42 F 187/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 42 F 187/14

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2016:0113.42F187.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 42

Tenor

Die Antragsgegnerin ist gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Antragsteller halbjährlich und zwar am 01.08. und am 01.02. eines jeden Jahres per Mail wie folgt Auskunft über das Kind V. zu geben:

    1. Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand einschließlich folgender Angaben

a) Angabe der behandelnden Ärzte.

    1. Übersendung einer Ablichtung des Impfausweises soweit seit dem letzten Bericht neue Impfungen erfolgt sind
    1. Auskunft über die besuchte Kita bzw. Tagesmutter und der Schule
    1. Auskunft über die allgemeine Entwicklung des Kindes
    1. Auskunft über persönliche Interessen des Kindes
    1. Auskunft über die Verwendung des Geldes des Kindes

Der Bericht ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Zwangsgeld wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

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