53 C 105/13•Amtsgericht Recklinghausen, 2013-07-02, 53 C 105/13
Amtsgericht Recklinghausen, 2013-07-02, 53 C 105/13
53 C 105/13Gericht erster Instanz02.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Recklinghausen — 53 C 105/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 53 C 105/13
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2013:0702.53C105.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 53
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.2013 gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben es zu unterlassen, Flugblätter oder ähnliche Dinge in jeglicher Form zu verbreiten, in welchen über die Antragsteller die Behauptung aufgestellt wird, dass diese sich der Kindesmisshandlung schuldig gemacht haben und diese namentlich mit Anschrift zu benennen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
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