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52 C 9/22•Amtsgericht Paderborn, 2022-09-06, 52 C 9/22
52 C 9/22Gericht erster Instanz06.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-06
Aktenzeichen: 52 C 9/22
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2022:0906.52C9.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Der in der Eigentümerversammlung vom 02.06.2022 unter TOP 1 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Der in der Eigentümerversammlung vom 02.06.2022 unter TOP 8 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Es ist beschlossen, dass der Wohnungseigentümer Z die von ihm errichtete Terrasse nebst des Terrassenvordachs im rückwärtigen Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft M 11, 11a, 13 in Q, angrenzend an den Gebäudeteil M 11 zurückzubauen hat.
Die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 02.06.2022 zu TOP 14, 18, 20, 21, 23, 24 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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