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58a C 50/20•Amtsgericht Paderborn, 2020-08-28, 58a C 50/20
58a C 50/20Gericht erster Instanz28.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-28
Aktenzeichen: 58a C 50/20
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2020:0828.58A.C50.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mail-Adressaten per E-Mail unter der Adresse …. Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 09.02.20 mit dem Betreff „Druckerpatronen mit 20% Rabatt und Tiefpreisgarantie bestellen“ und/oder derjenigen vom 11.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 12.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 14.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“ und/oder derjenigen vom 16.02.20 mit dem Betreff „K, können wir uns spontan Treffen?“.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft der E-Mail-Adresse …. in ihrem Datenbestand.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassung und Auskunft wegen unverlangter E-Mailwerbung.
Die Klägerin ist deutschlandweit tätig in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen für Sportstätten, Arenen und Außenanlagen aller Art, die Beklagte ist im Bereich E-Mail-Marketing tätig.
Am 09.02., 11.02., 12.02., 14.02. und 16.02.2020 sendete die Beklagte Werbung an die E-Mailadresse …. Es handelte sich dabei um E-Mails mit dem Betreff „Druckerpatronen mit 20% Rabatt und Tiefpreisgarantie bestellen“ sowie „K, können wir uns spontan Treffen?“. Diese E-Mails enthielten alle den Namen der Beklagten als Versender sowie den Satz „Sie können sich aus unserem Newsletter austragen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“ Auf die E-Mails, Bl. 6 ff. d.A., wird Bezug genommen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten nicht ihr Einverständnis zum Empfang von Werbemails erteilt. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Beklagte am 17.02.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie Erstattung der Abmahnkosten unter Fristsetzung aufgefordert. Der Abmahnung waren ein Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein Ausdruck der Werbemails beigefügt. Darauf erfolgte seitens der Beklagten keine Reaktion.
Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der E-Mailadresse … um eine Firmen-Mailadresse handele, die ihrem Geschäftsführer S nur für wichtige geschäftliche Belange zur Verfügung stehe. Die Klägerin sei Inhaberin aller Mailadressen mit der Endung …. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei von ihrem Geschäftsführer zur Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO ermächtigt worden zu sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit den Klägern ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse … Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 09.02.20 mit dem Betreff „Druckerpatronen mit 20% Rabatt und Tiefpreisgarantie bestellen“ und/oder derjenigen vom 11.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 12.02.20 mit dem Betreff „K können wir uns spontan Treffen?“, und/oder derjenigen vom 14.02.20 mit dem Betreff „Jürgen können wir uns spontan Treffen?“ und/oder derjenigen vom 16.02.20 mit dem Betreff „K, können wir uns spontan Treffen?“,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft zu erteilen über die Herkunft der E-Mail-Adresse … in ihrem Datenbestand,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse sei bzw. dass diese Adresse ihrem Geschäftsführer zugeordnet sei und er die Adresse zum Empfang und Versand geschäftlicher E-Mails verwendet. Sie behauptet zudem, ihr liege eine ausdrückliche Einwilligung vom 28.01.2020 zu dieser E-Mail-Adresse durch eine dritte Person aus I vor, wobei keine Verbindung zur Klägerin erkennbar sei. Im Übrigen habe sie keine weiteren Daten zu dieser E-Mail-Adresse gespeichert.
Mit Beschluss vom 10.07.2020 wurde der Rechtsstreit mit Zustimmung beider Parteien in das schriftliche Verfahren überführt, § 128 ZPO. Zum Termin, welcher der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 07.08.2020 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag auf Unterlassung zulässige Verhaltensweisen untersage, denn derjenige, der ein Einverständnis abgegeben könnte ist als E-Mail-Adressat unter der Adresse … klar bestimmt und ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Geschäftsführer der Klägerin.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Kontaktaufnahme durch Werbe-E-Mails in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Das durch die Beklagte erfolgte Zusenden der Werbe-E-Mails stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die streitgegenständlichen E-Mails sind an eine der Klägerin gehörende E-Mailadresse gelangt, die dem Geschäftsführer der Klägerin zugeteilt ist. Dass die E-Mailadresse … tatsächlich der Klägerin gehört, steht für das Gericht fest, § 286 ZPO. Dies ergibt sich aus der Bestätigung des Daten- und Kommunikationstechnikanbieters von S GmbH (Bl. 35 d.A.), dass der Inhaber der Domain … seit dem 27.03.2011 die J GmbH ist. Die Firma J GmbH wurde am 14.10.2011, bekannt gemacht am 28.10.2011 (Bl. 36 d.A.), zu der Firma Unternehmensgruppe S GmbH, mithin der Klägerin, umfirmiert.
Bei der Beurteilung kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2016, 831 Rn. 16 - Lebens-Kost; GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 831 Rn. 16 - Lebens-Kost). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, GRUR 2007, 164 Rn. 9 - Telefax-Werbung II). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15 - Empfehlungs-E-Mail; GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. - E-Mail-Werbung II; vgl. insgesamt GRUR 2017, 748 Rn. 14, 15, beck-online).
So liegt es auch im Streitfall. Die Werbe-E-Mails wurden vorliegend an die E-Mail-Adresse des Geschäftsführers der Klägerin gesendet. Dass dieser Account tatsächlich durch diesen geschäftlich genutzt wurde, steht für das Gericht aufgrund der exemplarisch vorgelegten Korrespondenz (Bl. 37 ff. d.A.) fest. Diese E-Mails führten zur Beeinträchtigung des Betriebsablaufs der Klägerin, da es sich um ungebetene Werbung handelte und der Geschäftsführer diese E-Mails einzeln sichten musste. Zudem ist hier ein Widerspruch erforderlich, um eine weitere Zusendung zu unterbinden.
Die Werbe-E-Mails der Beklagten waren auch nicht durch eine vorherige Einwilligung der Klägerin oder des Geschäftsführers der Klägerin gedeckt. Unstreitig ist eine Einwilligung durch die Klägerin oder den Geschäftsführer nicht erfolgt. Soweit die Beklagte behauptet, eine dritte Person habe ein Einverständnis für die streitgegenständliche E-Mail-Adresse erteilt, ist das Gericht von diesen Behauptungen nicht überzeugt. Die Beklagte hat insoweit nicht ausreichend zu den Umständen, die zu der Einwilligung geführt haben sollen, vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht angegeben, um wen es sich bei dieser dritten Person handele und welche weiteren Daten bei der Einverständniserklärung übertragen worden seien.
Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.
Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwiegt das Interesse der Klägerin das Interesse der Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne sein Einverständnis zuzuleiten. Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, GRUR 2000, 818 [819] - Telefonwerbung VI, zu Telefonwerbung).
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte abgelehnt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der E-Mail-Adresse … in ihrem Datenbestand aus § 242 BGB.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (stRspr seit BGHZ 10, 385 [386 f.] = NJW 1954, 70; in jüngerer Zeit etwa BGHZ 196, 207 = NJW 2013, 2108 Rn. 30; vgl. auch Senat, NJW 1990, 1358 = VersR 1990, 202 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, WM 1971, 565 [566] = BeckRS 1971, 00123; BGHZ 95, 274 [279] = NJW 1986, 1244 - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [288] = NJW 1986, 1247 - GEMA-Vermutung II; BGHZ 125, 322 [331] = NJW 1994, 1958 - Cartier-Armreif; BGHZ 126, 109 [113] = NJW 1995, 386; BGHZ 149, 165 [175] = GRUR 2002, 238). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend auf Grund des aus §§ 823, 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte (vgl. OLG Dresden, K&R 2012, 626 [628]; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, 157).
In der Rechtsprechung des BGH ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner des Hauptanspruchs muss daher nicht der in Anspruch Genommene, sondern kann auch ein Dritter sein (BGHZ 125, 330 f. = NJW 1994, 1958; BGHZ 148, 26 [30] = GRUR 2001, 841 mwN - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle, vgl. insgesamt NJW 2014, 2651 Rn. 6, 7, beck-online).
Vorliegend ist es so, dass die Klägerin keine Kenntnis darüber hat, wie ihre Daten zu der Beklagten gelangt sind, die Beklagte ist aber gleichzeitig in der Lage, unschwer diese Auskünfte zu erteilen. Dies hat sie bereits dadurch gezeigt, dass sie angeben konnte, eine Person aus I habe ihr Einverständnis bezüglich der klägerischen E-Mail-Adresse erteilt. Dass die Klägerin möglicherweise Ansprüche gegen die dritte Person haben könnte und nicht gegen die Beklagte, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, da Schuldner des Hauptanspruchs auch ein Dritter sein kann. Die Klägerin hat jedenfalls ein Interesse daran, herauszufinden, wie bzw. von wo aus ihre E-Mail-Adresse zu der Beklagten gelangt ist, um zukünftige Belästigungen unterbinden zu können.
Umstände aus denen sich ein Verbot nach § 12 TMG ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 413,64 €, § 823 Abs. 1 BGB.
Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war (vgl. BGH, GRUR-RR 2010, 269 Rdnr. 20 = NJW-RR 2010, 428 = GRUR 2010, 560 L - Rosenkrieg; GRUR 2011, 268 Rdnr. 11 = NJW 2011, 155 - Druckerzeugnis und Onlineberichterstattung, m. w. Nachw.). Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2011, 268 Rdnr. 11 = NJW 2011, 155 - Druckerzeugnis und Onlineberichterstattung; Soehring, in: Soehring/Hoehne, § 30 Rdnr. 22, vgl. ingesamt GRUR 2013, 1259 Rn. 28, beck-online. Vorliegend war es der Klägerin nicht möglich und zuzumuten, die Abmahnung der Beklagten selbst vorzunehmen, sodass ihr die Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen sind.
Der Anspruch auf die Zinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 286, 290 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Der klägerische Schriftsatz vom 14.08.2020, eingegangen bei Gericht am 16.08.2020, war verspätet und wurde nicht berücksichtigt.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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