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22 F 558/19•Amtsgericht Olpe, 2021-12-20, 22 F 558/19
22 F 558/19Gericht erster Instanz20.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-20
Aktenzeichen: 22 F 558/19
ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2021:1220.22F558.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Y. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1060 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Stadt O. (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in
Höhe von 273,01 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.. (Vers. Nr. N05) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom Januar 2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,4694 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.811,46 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 00.00.2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin folgende Hausratsgegenstände zu überlassen und zu Alleineigentum zu übereignen:
Die Einbauküche "Ballerina" Serie 2 XL Eiche premiumweiß Furnier, bestehend aus 62 Positionen gemäß Rechnung von A. vom 0.0.0000
Die Esszimmereckbank sowie den Esszimmertisch Eiche massiv gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000, befindlich im Erker des Hauses der Antragstellerin
drei Stühle stapelbar Firma Tenhaeff aus Eiche gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
das Deckenelement Eiche massiv Brettoptik gemäß Seite 2 der Rechnung der B. vom 00.0.0000,
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner folgende Hausratsgegenstände herauszugeben und zu Alleineigentum zu übereignen:
den Couchtisch mit Tischplatte aus Holzwerkstoffplatte mit Eiche-Dickschichtfurnier gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
den TV-Schrank "Variante 9" gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
die Vitrine "Variante 11"gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
die Wandverkleidung "TV" Eiche massiv inklusive Heizkörperverkleidung und Wandverkleidung gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
die Wandverkleidung "Sofa" inklusive Unterkonstruktion gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2895 Euro zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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