43 F 1478/17•Amtsgericht Oberhausen, 2018-09-26, 43 F 1478/17
Amtsgericht Oberhausen, 2018-09-26, 43 F 1478/17
43 F 1478/17Gericht erster Instanz26.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Oberhausen — 43 F 1478/17 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 43 F 1478/17
ECLI: ECLI:DE:AGOB:2018:0926.43F1478.17.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 43. Familienabteilung
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller jeweils im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres Auskunft über den aktuellen Entwicklungsstand nebst Foto bezüglich des Kindes … zu erteilen.
Der Auskunftsanspruch wird dahingehend eingeschränkt, dass Adressen nicht herausgegeben werden müssen.
Die Übermittlung kann durch eine Mittelsperson erfolgen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 45 FamGKG).
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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