Amtsgericht Oberhausen, 2011-07-05, 34 C 113/10

34 C 113/10Gericht erster Instanz05.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Oberhausen — 34 C 113/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-05

Aktenzeichen: 34 C 113/10

ECLI: ECLI:DE:AGOB:2011:0705.34C113.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgerich

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zu 1) sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnhung im Objekt xxxxxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden an der Bausubstanz auch der Wohnung des Klägers im darüber liegenden Geschoss entstanden sind.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern zu 2) und 3) sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 3) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnung im Objekt Am xxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden an der Bausubstanz auch in der Wohnung der Kläger im darüber liegenden Dachgeschoss entstanden sind.

  3. Es wird festgestellt dass der Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxx in 46xxxx Oberhausen sämtlichen über den im Klageantrag zu Ziffer 5 hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch entstanden ist, dass der Beklagte einen Teil der tragenden Wand seiner Erdgeschosswohnung im Objekt xxxxxxxxx in 46xxx Oberhausen zwischen Wohn- und Esszimmer hat entfernen lassen, wodurch Schäden am Gemeinschaftseigentum – insbesondere der Fassade – eingetreten sind.

  4. Die Klageanträge zu 1), 3) und 5) vom 10.11.2011 sind dem Grunde nach gerechtfertigt

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