Amtsgericht Oberhausen, 2001-09-12, 31 C 349/01

31 C 349/01Gericht erster Instanz12.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Oberhausen — 31 C 349/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-12

Aktenzeichen: 31 C 349/01

ECLI: ECLI:DE:AGOB:2001:0912.31C349.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 35. Zivilabteilung

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 DM (fünfhundertfünfzig) abwenden,

sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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