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44 F 116/25•Amtsgericht Neuss, 2026-04-16, 44 F 116/25
44 F 116/25Gericht erster Instanz16.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-16
Aktenzeichen: 44 F 116/25
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2026:0416.44F116.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 44 F
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. in T.-straße zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Betrag als 2.607,00 Euro wehrt.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 01.06.2026 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Der Verfahrenswert wird vorläufig wie folgt festgesetzt:
bis 16.3.2026: 7.486 €,
danach: 3.703 €
Gründe:
Der Beschluss beruht auf §§ 114, 115, Abs. 1 und 2 sowie § 120 ZPO.
Der Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsgegner sich gegen einen höheren Zahlbetrag als 2607 € wendet.
Die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet war, neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, soll im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden und nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im VKH-Prüfungsverfahren.
Selbst wenn man zu der Einschätzung kommen sollte, dass der Antragsgegner zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verpflichtet war, ergibt sich ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Jahr 2023 i.H.v. monatlich 204 € gemäß nachstehender Unterhaltsberechnung. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen werden ausweislich der insoweit modifizierten Leitlinien des OLG Düsseldorf (Ziffer 10.2.1.) nicht in Abzug gebracht.
Version: 9.4.0.7789 Ausdruck: 16.04.2026, 10:32
Berechnung des Unterhalts
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag . . . . . . . . 01.01.2023
Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
I.
Namen des Kindes/der Kinder
G., geb. 00.00.0000, 17 Jahre alt
gerundet nach § 1612a Abs.3 BGB
K., geb. 00.00.0000, 7 Jahre alt
Z., geb. 00.00.0000, 2 Jahre alt
Zuordnungen
Kindesunterhalt
G. ist ein Kind von I..
K. ist ein Kind von I..
Z. ist ein Kind von I..
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtig
I.
Name der Variante II: West_2023_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023
Nettoeinkommen von I.:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2023
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 32.400,00 Euro
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 1,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.294,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -9,54 Euro
Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -3.013,20 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -421,20 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1,7%/2) . . . -2.640,60 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . -494,10 Euro
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 22.527,36 Euro
22527,36 / 12 = . . . . . . . . . . 1.877,28 Euro
Kinder
G., 17 Jahre
G. lebt bei dem anderen Elternteil.
Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 250,00 Euro
K., 7 Jahre
K. lebt bei dem anderen Elternteil.
Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 250,00 Euro
Z., 2 Jahre
Z. lebt bei I..
I. erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
I. erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
aus dem Einkommen von I. in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.877,28 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber G.
Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 588,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . 463,00 Euro
gegenüber K.
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 502,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . 377,00 Euro
gegenüber Z.
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 1/1 . . . 437,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . 312,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von 125,00 Euro
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.152,00 Euro
Wohnkosten im Selbstbehalt
Wohnkosten von I. abzüglich Kinderanteil:
Wohnkosten von I. im Selbstbehalt: 950-437*20%
. . . . . . . . . . . . . . . . 862,60 Euro
Auf den Partner entfallen die halben Wohnkosten.
Bei I. bleiben: . . . . . . . 431,30 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
I.
I. bleibt 1877,28 - 463 - 377 - 312 = 725,28 Euro
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.370,00 Euro
Defizit: 1370 - 725,28 = . . . . . . . . . 644,72 Euro
Daher ist zu kürzen:
vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . 1.152,00 Euro
verfügbar 1152 - 644,72 = . . . . . . . . 507,28 Euro
Mangelquote: 507,28/1152*100 = . . . . . . 44,035%
G.: 463 * 44,035% . . . . . . . 203,88 Euro
also um 259,12 Euro weniger.
K.: 377 * 44,035% . . . . . . . . . 166,01 Euro
also um 210,99 Euro weniger.
Z.: 312 * 44,035% . . . . . . . . . 137,39 Euro
also um 174,61 Euro weniger.
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
725,28 + 259,12 + 210,99 + 174,61 = . . . . 1.370,00 Euro
Verteilungsergebnis
I. . . . . . . . . . . 1.495,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
G. . . . . . . . . . . . . 329,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
K. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
Z. . . . . . . . . . . . . . 262,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.377,00 Euro
Zahlungspflichten
I. zahlt an
G. . . . . . . . . . . . . 204,00 Euro
K. . . . . . . . . . .. . . . 166,00 Euro
(Z.: 137,39 Euro) (dazu das Kindergeld von: 125,00 Euro)
. . . . . . . . . . .. . . 370,00 Euro
(im Haushalt: 262,39 Euro)
Hinzu kommt - unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoeinkommens des Antragsgegners im Jahr 2024 i.H.v. 2.700 € - ein übergegangener Unterhaltsanspruch für das Kind G. i.H.v. 159 € für den Monat Januar 2024.
Damit beläuft sich der jedenfalls geschuldete übergegangene Anspruch auf Kindesunterhalt für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich Januar 2024 auf 2607 € . Die hiergegen gerichtete Verteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe insoweit zurückzuweisen war.
Die Frage, ob der Antragsgegner zusätzlich verpflichtet war, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender Berechnung:
A. Einzusetzendes Einkommen
Einkommen nach § 115 Abs.1 S.1 ZPO
Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro
Steuern/Abgaben, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs.1 Nr.1 ZPO)
Erwerbspauschale . . . . . . . . . . 282,00 Euro
Abzüge nach Nr.1 . . . . . . . . . . 282,00 Euro
Grundfreibeträge, Unterhalt (§ 115 Abs.1 Nr.2 ZPO)
Eigenbedarf . . . . . . . . . . . . 619,00 Euro
Bedarf nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . 1.012,00 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs.1 Nr.3 ZPO)
angem. Kosten für Unterkunft und Heizung . . . . 475,00 Euro
Einzusetzendes Einkommen nach 115 Abs.2 ZPO
Geld und Geldeswert . . . . . . . . . 1.890,00 Euro
Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.1 ZPO . . . . . -282,00 Euro
Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.2 ZPO . . . . . -1.012,00 Euro
Abzüge nach § 115 Abs.1 Nr.3 ZPO . . . . . -475,00 Euro
einzusetzen . . . . . . . . . . . . 121,00 Euro
B. Höhe der Monatsrate
Monatsrate:121/2 = . . . . . . . . . . 60,00 Euro
C. Einzusetzendes Vermögen
ist nicht vorhanden.
Es wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Aus dem Einkommen sind monatliche Raten von 60,00 Euro zu leisten.
.
| Neuss, 16.04.2026 Amtsgericht | |
|---|---|
| W. Richterin am Amtsgericht |
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