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45 F 192/19•Amtsgericht Neuss, 2022-04-07, 45 F 192/19
45 F 192/19Gericht erster Instanz07.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: 45 F 192/19
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2022:0407.45F192.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 45 F
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.098,77 Euro für die Zeit von April bis Juni 2019 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen;
ab dem 1. Juli 2019 an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.148,64 Euro zum jeweils Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen;
ab dem 1. Januar 2020 an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 993,95 Euro zum jeweils Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen;
ab dem 1. November 2020 bis letztmalig zum 1. April 2024 an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.272,02 Euro zum jeweils Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen;
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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