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63 M 34/20•Amtsgericht Neuss, 2020-01-21, 63 M 34/20
63 M 34/20Gericht erster Instanz21.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: 63 M 34/20
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2020:0121.63M34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 63 M
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.12.2019 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Einholung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mit der Begründung zu verweigern, die Gläubigerin habe das Verfahren nach § 802I ZPO nicht zeitnah nach Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft fortgeführt.
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