90 C 2037/11•Amtsgericht Neuss, 2011-08-05, 90 C 2037/11
Amtsgericht Neuss, 2011-08-05, 90 C 2037/11
90 C 2037/11Gericht erster Instanz05.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 90 C 2037/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-05
Aktenzeichen: 90 C 2037/11
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2011:0805.90C2037.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 90. Abteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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