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38 C 606/24•Amtsgericht Münster, 2024-06-06, 38 C 606/24
38 C 606/24Gericht erster Instanz06.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-06
Aktenzeichen: 38 C 606/24
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2024:0606.38C606.24.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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