Amtsgericht Münster, 2021-04-14, 22 III 34/20

22 III 34/20Gericht erster Instanz14.04.2021

Regest

1. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für verfassungswidrig. 2. Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 22 III 34/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-14

Aktenzeichen: 22 III 34/20

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2021:0414.22III34.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: PStG § 45b; GG Art. 101 Abs. 1

Leitsätze

Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit

diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder

männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für

verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem

Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Tenor

Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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